Präambel RL 2014/89/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt, den Abbau von Rohstoffen, Tourismus, Aquakulturanlagen und den Schutz des Unterwasserkulturerbes, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.
(2)
Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und die meerespolitische Entscheidungsfindung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (im Folgenden „integrierte Meerespolitik” ) entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorspezifische Politiken der Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresräume oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken, und zugleich einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen.
(3)
Mit der integrierten Meerespolitik wird die maritime Raumplanung als Querschnittsinstrument beschrieben, um es Behörden und Interessenträgern zu ermöglichen, eine koordinierte, integrierte und grenzüberschreitende Herangehensweise zu verfolgen. Die Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes wird zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.
(4)
Die maritime Raumplanung unterstützt und erleichtert die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020” ), die vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 gebilligt wurde und darauf abzielt, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen, was auch die Förderung einer wettbewerbsorientierteren, ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft umfasst. Küsten- und Meeresbereiche bergen erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020.
(5)
In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum” hat die Kommission sowohl eine Reihe laufender Initiativen der Union benannt, durch die die Strategie Europa 2020 umgesetzt werden soll, als auch eine Reihe von Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren könnten und die in angemessener Weise unterstützt werden könnten, indem mithilfe der maritimen Raumplanung das Vertrauen der Investoren gestärkt und ihnen mehr Sicherheit geboten wird.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurde die Umsetzung von maritimer Raumplanung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und erleichtert. Durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu denen der Europäische Meeres- und Fischereifonds(6) zählt, bieten sich Möglichkeiten, die Umsetzung dieser Richtlinie im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen.
(7)
In der Präambel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ” ) von 1982 heißt es, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte gemäß dem SRÜ logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
(8)
Um eine nachhaltige Koexistenz der Nutzungsarten und gegebenenfalls die zweckmäßige Aufteilung der jeweiligen Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest die maritime Raumplanung einführen und — in Form der aus ihr resultierenden Pläne — umsetzen.
(9)
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen, indem ein Rahmen für die konsequente, transparente, nachhaltige und faktengestützte Beschlussfassung geschaffen wird. Im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte darin festgelegt werden, dass ein in einem oder mehreren maritimen Raumordnungsplänen resultierendes Verfahren für die maritime Raumplanung eingeführt werden muss, bei dem den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung getragen und durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Durch diese Richtlinie sollten — unbeschadet des Besitzstands der Union in den Bereichen Energie, Verkehr, Fischerei und Umwelt —, insbesondere in Bezug auf die konkrete Wahl der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art, wie sie die sektorspezifischen Politiken verfolgen, keine weiteren neuen Verpflichtungen auferlegt werden; vielmehr sollte mit ihr darauf abgezielt werden, über das Raumordnungsverfahren zu diesen Politiken beizutragen.
(10)
Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Seegrenzen und Hoheitsgewässer werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
(11)
Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Union einen Rahmen für die maritime Raumplanung vorgibt, sind die Mitgliedstaaten dennoch weiterhin dafür verantwortlich und zuständig, für ihre Meeresgewässer die Form und den Inhalt von Raumordnungsplänen zu konzipieren und festzulegen, was auch institutionelle Vorkehrungen sowie, wo zutreffend, die Aufteilung von Meeresraum auf verschiedene Tätigkeiten bzw. Nutzungszwecke umfasst.
(12)
Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler, regionaler und lokaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden, die beispielsweise in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) oder in dem Beschluss 2010/631/EU des Rates(8) festgelegt sind.
(13)
Die Ökosysteme und Meeresressourcen sind in Meeresgewässern erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Tätigkeiten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des Umweltzustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen.
(14)
Im Interesse der Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meereswirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung der Meeresgebiete und der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen sollte die maritime Raumplanung auf einem Ökosystem-Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird und gleichzeitig zur nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres durch heutige wie künftige Generationen beigetragen wird. Ein Ökosystem-Ansatz sollte zudem aufbauend auf dem bestehenden Wissen und den bisherigen Erfahrungen so angewandt werden, dass er den jeweiligen Ökosystemen und sonstigen Besonderheiten der unterschiedlichen Meeresregionen sowie den laufenden Arbeiten an regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere Rechnung trägt. Überdies ermöglicht der Ansatz ein anpassungsfähiges Management, durch das in Anbetracht der zu seiner Umsetzung auf der Ebene der einzelnen Meeresräume verfügbaren Daten und Informationen Erfahrungen verfeinert und weiterentwickelt sowie weitere Kenntnisse gesammelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigen.
(15)
Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(10), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(12), der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14), der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen, unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020” , die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa” , die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 „EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel” und die Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2009 „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018” sowie gegebenenfalls die Ziele der Regionalpolitik der Union, einschließlich der Strategien für Meeresräume sowie der makroregionalen Strategien.
(16)
Meeres- und küstengestützte Tätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Um die nachhaltige Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte die maritime Raumplanung den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung tragen. Die maritime Raumplanung kann sich daher als überaus nützlich bei der Festlegung von Leitlinien erweisen, die sich auf das nachhaltige und integrierte Management menschlicher Tätigkeiten auf See, die Erhaltung des Lebensumfelds, die Fragilität der Küstenökosysteme, Erosion sowie soziale und wirtschaftliche Faktoren beziehen. Ziel der maritimen Raumplanung sollte sein, den Meeresbezug einiger Küstennutzungen oder -tätigkeiten sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen und schließlich ein integriertes und strategisches Leitbild zu ermöglichen.
(17)
Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische Raumordnungssysteme gilt, die für die Planung der beabsichtigten Nutzung von Land- und Küstengebieten verwandt werden. Wenden Mitgliedstaaten die terrestrische Raumordnung auf Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern an, sollte diese Richtlinie nicht für diese Gewässer gelten.
(18)
Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte die maritime Raumplanung das gesamte Spektrum von der Ermittlung der Probleme und Chancen über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überarbeitung bzw. Aktualisierung und Überwachung der Umsetzung abdecken und den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie den besten verfügbaren Kenntnissen gebührend Rechnung tragen. Mechanismen, die in bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften wie dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission(15) und der Initiative der Kommission „Meereskenntnisse 2020” festgelegt sind, sollten so gut wie möglich genutzt werden.
(19)
Das wesentliche Ziel der maritimen Raumplanung besteht darin, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke zu erfassen und in Meeresgebieten die Raumnutzung zu verwalten sowie Konflikte beizulegen. Die maritime Raumplanung zielt überdies darauf ab, im Einklang mit den einschlägigen nationalen Strategien und Rechtsvorschriften mehreren Zwecken dienende Nutzungsarten zu erfassen und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtplan für die verschiedenen Nutzungsarten von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.
(20)
Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer mit den jeweiligen Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion abstimmen und ihre Pläne koordinieren sowie mit den Behörden von Drittländern in der betreffenden Meeresregion zusammenarbeiten. Für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie die Form dieser Kooperationsmechanismen im Einzelnen festzulegen.
(21)
Die Bewirtschaftung von Meeresgebieten ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Im Interesse einer wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist es wesentlich, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne angehört werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Anhörungen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16).
(22)
Durch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne sollten daher möglichst mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumplanung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet, der Richtlinie 2008/56/EG und des Anhangs Teil A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumplanung als Instrument zur Förderung des Ökosystem-Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten Umweltzustands benannt wird, und der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.
(23)
Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) wird die Prüfung der Umweltauswirkungen eingeführt, die ein wichtiges und bewährtes Instrument ist, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Maritime Raumordnungspläne, die sich voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, unterliegen der Richtlinie 2001/42/EG. Schließen maritime Raumordnungspläne auch Natura-2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Überschneidungen zu vermeiden.
(24)
Um darauf hinzuwirken, dass maritime Raumordnungspläne auf verlässlichen Daten beruhen, und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen nutzen, indem sie den einschlägigen Interessenträgern den Austausch von Informationen nahelegen und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative „Meereskenntnisse 2020” und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) entwickelt wurden.
(25)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Kopien ihrer maritimen Raumordnungspläne und etwaige Aktualisierungen übermitteln, um es dieser zu ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der Union vorliegenden Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.
(26)
Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die Union eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen.
(27)
Für Binnenmitgliedstaaten wäre die Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie unverhältnismäßig und unnötig. Daher sollten sie von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 67.

(2)

ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 124.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)

Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24).

(8)

Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1).

(9)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(11)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(13)

Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)

Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14).

(16)

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(17)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(18)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

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