Artikel 14 RL 2014/90/EU

Sonstige Wirtschaftsakteure

(1) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an.

(2) Einführer und Händler händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(3) Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er Schiffsausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein EU-Schiff damit ausstattet oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

(4) Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — müssen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes angeben:

a)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
b)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

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