Artikel 15 RL 2014/90/EU

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers im Hinblick auf die von einer notifizierten Stelle durchzuführende Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden Verfahren wählen kann:

a)
EG-Baumusterprüfung (Modul B) — in diesem Fall sind folgende Prüfungen erforderlich, bevor Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:

Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder

Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder

Prüfung der Produkte (Modul F).

b)
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).

(3) Die Kommission führt mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems eine aktuelle Liste zugelassener Schiffsausrüstung sowie widerrufener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.

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