Artikel 25 RL 2014/90/EU

Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.

(2) Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.

(3) Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.

(4) Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.

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