Artikel 26 RL 2014/90/EU

Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob die betreffende Schiffsausrüstung alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner Flagge beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informationssystems über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Beurteilung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, beziehungsweise erforderlichenfalls auf Produkte, mit denen EU-Schiffe ausgestattet wurden oder die für die Ausstattung von solchen Schiffen bereitgestellt wurden.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder erfüllt er in anderer Weise seine Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nicht, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf ihrem nationalen Markt oder die Ausstattung der Schiffe unter ihrer Flagge damit zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)
die Schiffsausrüstung erfüllt nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung;
b)
im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens wurden die Prüfnormen nach Artikel 4 nicht erfüllt;
c)
Mängel in diesen Prüfnormen selbst.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Schiffsausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Schiffsausrüstung ergriffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

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