Artikel 27 RL 2014/90/EU

EU-Schutzklauselverfahren

(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der entsprechenden nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die entsprechende nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

(2) Hat sich die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 davon überzeugt, dass das bei der Festlegung der nationalen Maßnahme angewandte Verfahren angemessen ist, die Gefahr umfassend und objektiv zu bewerten, und dass die nationale Maßnahme dem Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht, so kann sie sich auf die Überprüfung beschränken, ob die nationale Maßnahme hinsichtlich der genannten Gefahr angemessen und verhältnismäßig ist.

(3) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.

(4) Wird die entsprechende nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Schiffsausrüstung von ihrem Markt genommen und erforderlichenfalls zurückgerufen wird. Sie unterrichten die Kommission entsprechend.

(5) Wird die entsprechende nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(6) Wird die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf Mängel in den Prüfnormen nach Artikel 4 zurückgeführt, so kann die Kommission eine nationale Schutzmaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, bestätigen, ändern oder aufheben, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen.

Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen. Die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien gelten entsprechend. Diese Anforderungen und Prüfnormen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

(7) Handelt es sich bei der betreffenden Prüfnorm um eine europäische Norm, so unterrichtet die Kommission das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und befasst den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit. Dieser Ausschuss konsultiert das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung.

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