Artikel 28 RL 2014/90/EU
Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass Schiffsausrüstung, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, dennoch eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, für die Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass von der betreffenden Schiffsausrüstung bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr ausgeht oder dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt oder mit denen er EU-Schiffe ausgestattet hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus den bereitgestellten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung der betreffenden Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor; für diese Zwecke gilt Artikel 27 Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.
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