ANHANG III RL 2014/90/EU

VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN

1.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Nummern 2 bis 19 erfüllen.
2.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
3.
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der in keiner Verbindung zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung steht, die er bewertet.
4.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Schiffsausrüstung bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
5.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
6.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Schiffsausrüstung beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.
7.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
8.
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der höchsten beruflichen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte, insbesondere keiner Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
9.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
10.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art, Kategorie oder Teilkategorie von Schiffsausrüstung, für die sie notifiziert wurde, verfügen können über:

a)
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz dieser Verfahren sicherzustellen und die Möglichkeit sie zu wiederholen. Sie muss über angemessene Regelungen und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
c)
die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Schiffsausrüstungstechnik und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

11.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen können, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen und Einrichtungen haben.
12.
Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
b)
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
c)
angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis der geltenden Anforderungen und Prüfnormen und der relevanten Bestimmungen der Unionsvorschriften zu Harmonisierung und der Vorschriften zur Durchführung dieser Vorschriften,
d)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.

13.
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals muss garantiert sein.
14.
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das bewertende Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
15.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht nach nationalem Recht vom Staat übernommen wird oder sofern der Mitgliedstaat nicht selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
16.
Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer nationalen Umsetzungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen.
17.
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Richtlinie geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und legen die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur zugrunde.
18.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 erfüllen.
19.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2017 entsprechen.

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