ANHANG IV RL 2014/90/EU

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

1.
Anträge auf Notifizierung

1.1.
Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
1.2.
Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Schiffsausrüstung bei, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
1.3.
Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig nachzuprüfen, ob sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

2.
Notifizierungsverfahren

2.1.
Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.
2.2.
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
2.3.
Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsmodulen und der Schiffsausrüstung sowie die relevante Bescheinigung der Kompetenz.
2.4.
Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Abschnitt 1, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Unterlagen vor, durch die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle sowie Vorkehrungen bestätigt werden, die sicherstellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und jederzeit den Anforderungen des Anhangs III genügt.
2.5.
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung mit Akkreditierungsurkunde oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung ohne Akkreditierung Einwände erhoben haben.
2.6.
Nur solche in Punkt 2.5 genannten Stellen gelten für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stellen.
2.7.
Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

3.
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

3.1.
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
3.2.
Auch wenn eine notifizierte Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
3.3.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
3.4.
Sie sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neusten Stand gehalten wird.

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