Artikel 1 RL 2014/96/EU
Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial von Obstarten (im Folgenden „Vermehrungsmaterial” ), das amtlich zertifiziert ist als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material, sowie Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden „Obstpflanzen” ), die amtlich zertifiziert sind als zertifiziertes Material, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gemäß den Artikeln 2 und 4 genügen. Gegebenenfalls kann ein Begleitdokument gemäß Artikel 3 das Etikett ergänzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material einzustufen sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf das vom Versorger bereitgestellte Dokument gemäß Artikel 5 genügen.
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