Artikel 2 RL 2014/96/EU

Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige amtliche Stelle für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material ein Etikett bereitstellt, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt, und an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anbringt, die als Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen in Verkehr gebracht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige amtliche Stelle dem Versorger gestatten kann, das Etikett unter ihrer Aufsicht bereitzustellen und anzubringen. Die Gestaltung des Etiketts wird von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt.

Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen ein und derselben Partie können mit einem einzigen Etikett in Verkehr gebracht werden, sofern das Material oder die Pflanzen zum selben Paket, Bündel oder Behälter gehören und das Etikett gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 angebracht wird.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Obstpflanzen, die mindestens ein Jahr alt sind, einzeln zu etikettieren sind. In diesem Fall kann die Etikettierung auf dem Feld vor dem Ausgraben oder währenddessen oder später erfolgen. Werden die Etiketten später angebracht, so müssen die Pflanzen ein und derselben Partie zusammen ausgegraben und getrennt von anderen Partien in gekennzeichneten Behältern aufbewahrt werden, bis diese Pflanzen etikettiert sind.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen” ;
b)
Mitgliedstaat, der das Etikett angebracht hat, oder entsprechender Code;
c)
zuständige amtliche Stelle oder entsprechender Code;
d)
Name des Versorgers oder seine Registernummer/sein von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellter Code;
e)
Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
f)
botanischer Name;
g)
Kategorie und bei Basismaterial auch die Generationsnummer;
h)
Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung” und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend” ;
i)
gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung” ;
j)
Menge;
k)
Erzeugungsland und entsprechender Code, wenn dieses nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das Etikett angebracht wurde;
l)
Ausstellungsjahr;
m)
falls das Originaletikett durch ein anderes ersetzt wird: das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.

(3) Das Etikett muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.

(4) Das Etikett muss folgende Farbe tragen:

a)
weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
b)
weiß für Basismaterial;
c)
blau für zertifiziertes Material.

(5) Das Etikett ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen in Verkehr gebracht werden sollen. Sollen solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht werden, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen.

Werden Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 mit einem einzigen Etikett in Verkehr gebracht, so ist dieses Etikett an dem Paket, Bündel oder Behälter, das/der aus diesem Vermehrungsmaterial oder diesen Obstpflanzen besteht, anzubringen.

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