Artikel 3 RL 2014/96/EU
Begleitdokument für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige amtliche Stelle oder der betreffende Versorger für Partien mit unterschiedlichen Sorten bzw. Typen von Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material, die zusammen in Verkehr gebracht werden sollen, unter Aufsicht dieser Stelle ein Begleitdokument zur Ergänzung des Etiketts gemäß Artikel 2 bereitstellen kann.
(2) Das Begleitdokument muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Es enthält die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 und dem entsprechenden Etikett;
- b)
- es ist in einer Amtssprache der Union abgefasst;
- c)
- es wird mindestens in doppelter Ausfertigung (Versorger und Empfänger) ausgestellt;
- d)
- es begleitet das Material vom Sitz des Versorgers zum Sitz des Empfängers;
- e)
- es enthält Name und Anschrift des Empfängers;
- f)
- es ist mit einem Ausstellungsdatum versehen;
- g)
- es enthält gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den betreffenden Partien.
(3) Stimmen die Angaben im Begleitdokument nicht mit den Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 2 überein, so gelten die Angaben auf diesem Etikett.
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