Artikel 4 RL 2014/96/EU
Anforderungen an Plombierung und Verpackung von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen diese Partien ausreichend homogen sind.
Pflanzen oder Pflanzenteile, die solche Partien bilden, müssen den Anforderungen von Buchstabe a oder b genügen:
- a)
- die Pflanzen oder Pflanzenteile befinden sich in einem gemäß Absatz 2 plombierten Paket oder Behälter; oder
- b)
- die Pflanzen oder Pflanzenteile bilden ein Bündel, das gemäß Absatz 2 plombiert ist.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Plombierung” bei einem Paket oder Behälter: sie werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird; bei einem Bündel: es ist so zusammengebunden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird. Das Paket, der Behälter oder das Bündel wird so etikettiert, dass es/er durch die Entfernung des Etiketts ungültig wird.
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