Artikel 5 RL 2014/96/EU

Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument (das Versorgerdokument) in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2, 3 und 4 entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Versorgerdokument nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung zwischen diesen beiden Dokumenten ausgeschlossen ist.

(2) Das Versorgerdokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten:

a)
den Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen” ;
b)
den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Dokument bereitgestellt wurde, oder den entsprechenden Code;
c)
die zuständige amtliche Stelle oder den entsprechenden Code;
d)
den Namen des Versorgers oder seine Registernummer/seinen von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellten Code;
e)
die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
f)
den botanischen Namen;
g)
die Angabe „CAC-Material” ;
h)
die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung” und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend” ;
i)
das Datum der Ausstellung des Dokuments.

(3) Wird das Versorgerdokument am CAC-Material angebracht, muss es die Farbe gelb tragen.

(4) Das Versorgerdokument muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.

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