Präambel RL 2014/97/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es müssen Bestimmungen über das Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe der Richtlinie 2008/90/EG und die Anzeigepflichten der Versorger festgelegt werden.
(2)
Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten dieses Verzeichnis zugänglich machen, soweit zweckmäßig. Die Entscheidung darüber, ob dieses Verzeichnis oder Teile davon veröffentlicht werden sollen, wird den Mitgliedstaaten überlassen.
(3)
Es sollten Regelungen für ein Sortenverzeichnis getroffen werden. Dieses Verzeichnis sollte neben den gemäß der Richtlinie 2008/90/EG eingetragenen Sorten auch die gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates(2) eingetragenen Sorten enthalten. In diesem Verzeichnis sollte angegeben werden, ob eine amtliche Beschreibung oder eine amtlich anerkannte Beschreibung zu den Sorten vorliegt.
(4)
Genetisch veränderte Sorten sollten nur dann eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für den Anbau zugelassen ist.
(5)
Es sollten die Bedingungen für die Eintragung von Sorten als Sorten mit amtlicher Beschreibung und das Verfahren für ihre Eintragung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Richtlinie 2008/90/EG Bedingungen für die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung festlegen.
(6)
Damit eine Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung eingetragen werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle eine solche Beschreibung erstellen.
(7)
Es sollten die Geltungsdauer einer Eintragung, die Erneuerung einer Eintragung und die Streichung einer Sorte aus dem Sortenverzeichnis geregelt werden.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten sich untereinander sowie der Kommission bestimmte Angaben zu den eingetragenen Sorten und den Anträgen auf Eintragung von Sorten anzeigen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Angaben ein gemeinsames Sortenverzeichnis veröffentlichen, um eine transparente und leicht abzufragende Datenbank einzurichten, die mehr Vertrauen auf dem Markt schafft.
(9)
Es ist angezeigt, die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission(5) aufzuheben.
(10)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

(3)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(5)

Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 256 vom 14.10.1993, S. 25).

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