Artikel 1 RL 2014/97/EU
Verzeichnis der Versorger
(1) Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren ein Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.Dieses Verzeichnis wird als „Verzeichnis der Versorger” bezeichnet.
Das genannte Verzeichnis enthält neben den gemäß der vorliegenden Richtlinie registrierten Versorgern auch die Versorger, die gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten machen das Verzeichnis der Versorger zugänglich, soweit zweckmäßig.
(2) Das Verzeichnis der Versorger muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers;
- b)
- die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG, die der Versorger im betreffenden Mitgliedstaat ausführt, die Anschrift der beteiligten Betriebe und die wichtigsten der betroffenen Gattungen oder Arten; und
- c)
- Registernummer oder Code.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige amtliche Stelle eine natürliche oder juristische Person aus dem Verzeichnis der Versorger streicht, wenn festgestellt wurde, dass diese Person keine der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG mehr ausführt.
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