Artikel 2 RL 2014/97/EU

Anzeigepflicht der Versorger

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

Keine Anzeigepflicht besteht für Versorger, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger jede Änderung ihrer Situation in Bezug auf die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger innerhalb einer Zeitspanne, die durch die nationale Rechtsetzung festzusetzen ist, über ihre Registrierung bzw. jede Änderung ihrer Registrierung unterrichtet werden.

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