Artikel 2 RL 2014/97/EU
Anzeigepflicht der Versorger
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.
Keine Anzeigepflicht besteht für Versorger, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger jede Änderung ihrer Situation in Bezug auf die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger innerhalb einer Zeitspanne, die durch die nationale Rechtsetzung festzusetzen ist, über ihre Registrierung bzw. jede Änderung ihrer Registrierung unterrichtet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.