Artikel 3 RL 2014/97/EU

Sortenverzeichnis

(1) Die Mitgliedstaaten führen, aktualisieren und veröffentlichen ein Verzeichnis der Sorten ( „Sortenverzeichnis” ).

Das Sortenverzeichnis enthält neben den gemäß der vorliegenden Richtlinie eingetragenen Sorten auch die Sorten, die vor dem 30. September 2012 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/34/EWG bzw. gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/90/EG eingetragen wurden.

(2) Das Sortenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
Bezeichnung der Sorte und Synonyme;
b)
Art, der die Sorte angehört;
c)
die Angabe „amtliche Beschreibung” oder „amtlich anerkannte Beschreibung” , soweit zutreffend;
d)
Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls der Erneuerung der Eintragung;
e)
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) Die Mitgliedstaaten führen eine Akte zu jeder von ihnen eingetragenen Sorte. Diese Akte enthält eine Beschreibung der Sorte sowie eine Zusammenfassung aller Fakten, die für die Eintragung der Sorte maßgeblich sind.

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