Artikel 4 RL 2014/97/EU

Bedingungen für die Eintragung von Sorten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung eingetragen wird, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:

a)
Sie ist unterscheidbar, homogen und beständig im Sinne von Absatz 2;
b)
von der Sorte liegt eine Probe vor; und
c)
im Falle genetisch veränderter Sorten ist der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen.

(2) Eine Sorte gilt als

a)
„unterscheidbar” , wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Tag des Antrags gemäß Artikel 5 allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt;
b)
„homogen” , wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich ist;
c)
„beständig” , wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

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