Artikel 5 RL 2014/97/EU

Antrag auf Eintragung einer Sorte

(1) Zum Zweck der Eintragung einer Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung schreiben die Mitgliedstaaten die Stellung eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats vor.

(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)
die Informationen nach Maßgabe der technischen Fragebögen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten sind:

i)
in Anhang II der Protokolle des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für die betreffende Art, für die ein solches Protokoll veröffentlicht wurde; oder, bei Fehlen solcher Protokolle,
ii)
in Abschnitt X der Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie im Anhang der jeweiligen Prüfungsrichtlinie für die betreffende Art, für die solche Richtlinien veröffentlicht wurden; oder, bei Fehlen solcher Richtlinien,
iii)
in den nationalen Bestimmungen;

b)
Angaben dazu, ob die Sorte in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist bzw. ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde;
c)
der Vorschlag einer Bezeichnung;
d)
im Falle einer genetisch veränderten Sorte der Nachweis darüber, dass der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist.

(3) Der Antragsteller kann seinem Antrag Folgendes beifügen:

a)
eine amtliche Beschreibung, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 von einer zuständigen amtlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats erstellt wurde;
b)
alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.