Artikel 6 RL 2014/97/EU
Prüfung der Anträge
(1) Geht einer zuständigen amtlichen Stelle ein Antrag auf Eintragung einer Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung zu, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffende Sorte gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 untersucht wird.
(2) Zur Erstellung einer amtlichen Beschreibung der Sorte werden Anbauprüfungen durchgeführt.
Legt der Antragsteller Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a vor und belegen diese Informationen nach Dafürhalten der zuständigen amtlichen Stelle, dass die Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 4 erfüllt sind, so werden keine Anbauprüfungen durchgeführt.
Für den Fall, dass Anbauprüfungen durchzuführen sind, fordert die zuständige amtliche Stelle eine Probe des Materials der Sorte an.
(3) Die Anbauprüfungen gemäß Absatz 2 werden von folgenden Stellen durchgeführt:
- a)
- der zuständigen amtlichen Stelle, bei der der Antrag eingeht; oder
- b)
- der zuständigen amtlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der die Durchführung dieser Prüfungen übernimmt; oder
- c)
- einer juristischen Person gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG.
Für den Fall, dass Buchstabe c zutrifft und Prüfungen auf dem Gelände privater Betriebe durchgeführt werden, sorgt die zuständige amtliche Stelle dafür, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die amtliche Untersuchung beeinträchtigen könnten.
(4) Die Durchführung der Anbauprüfungen erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen hinsichtlich Versuchsaufbau, Wachstumsbedingungen und Merkmalen der Sorte, die mindestens abgedeckt sein müssen:
- a)
- den Protokollen des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die zu Beginn der technischen Untersuchung gelten; oder, bei Fehlen solcher Protokolle für die betreffende Art,
- b)
- den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die zu Beginn der technischen Untersuchung gelten; oder, bei Fehlen solcher Richtlinien für die betreffende Art,
- c)
- den nationalen Bestimmungen.
(5) Gelangt die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Absatz 1 zu der Schlussfolgerung, dass die betreffende Sorte den Bedingungen des Artikels 5 genügt, so erstellt sie eine amtliche Beschreibung und trägt die betreffende Sorte in das Sortenverzeichnis ein.
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