Artikel 1 RL 2014/98/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Mutterpflanze” eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
2.
„Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial” eine Mutterpflanze, die der Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial anerkennen lassen will;
3.
„Mutterpflanze für Vorstufenmaterial” eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
4.
„Mutterpflanze für Basismaterial” eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
5.
„Mutterpflanze für zertifiziertes Material” eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
6.
„Schadorganismus” die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
7.
„visuelle Kontrolle” die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
8.
„Untersuchung” eine Untersuchung mit Ausnahme von visuellen Kontrollen;
9.
„fruchtende Pflanze” eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
10.
„Kategorie” Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material;
11.
„Multiplikation” die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
12.
„Erneuerung einer Mutterpflanze” das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
13.
„Mikrovermehrung” die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen bzw. ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
14.
„praktisch frei von Mängeln” , dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten beeinträchtigen können, dem Ausmaß entspricht, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, oder geringer ist und dass dieses Ausmaß guter Anbau- und Verarbeitungspraxis entspricht;
15.
„praktisch frei von Schadorganismen” , dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Vermehrungsmaterial bzw. den Pflanzen von Obstarten so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials annehmbar sind;
16.
„Labor” eine Einrichtung, in der Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten untersucht werden;
17.
„Kryokonservierung” die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.

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