Artikel 2 RL 2014/98/EU

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens soweit zutreffend den Artikeln 3 bis 27 der vorliegenden Richtlinie genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Erzeugung des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten die Vorschriften der Artikel 28 und 29 einhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens einer amtlichen Prüfung gemäß Artikel 30 unterzogen werden.

(4) Vermehrungsmaterial, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

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