Artikel 3 RL 2014/98/EU

Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)
Es wurde gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 direkt von einer Mutterpflanze vermehrt;
b)
es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Artikel 7 überprüft;
c)
es wird gemäß Artikel 8 gehalten;
d)
es genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10;
e)
in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11;
f)
es genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 5 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

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