Artikel 4 RL 2014/98/EU

Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial

(1) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)
sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt;
b)
sie entspricht der Artenbeschreibung;
c)
sie wird gemäß Artikel 8 gehalten;
d)
sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10;
e)
in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11;
f)
sie genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 6 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

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