Artikel 5 RL 2014/98/EU
Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial
(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht.
Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden gemäß Artikel 30.
(2) Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:
- a)
- die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten;
- b)
- die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission(1) gestellt wurde;
- c)
- die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde;
- d)
- die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.
(3) Findet Absatz 2 Buchstabe b oder c Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.
(4) Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren.
Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).
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