Artikel 6 RL 2014/98/EU
Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört
Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 genügt.
Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden gemäß Artikel 30.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.