Artikel 14 RL 2014/98/EU
Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
(1) Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.
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