Artikel 15 RL 2014/98/EU
Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial
(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.
(2) Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein; oder
- b)
- sie muss gemäß Artikel 19 durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.
(3) Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 12 genügen.
(4) Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen:
- a)
- die Gesundheit gemäß Artikel 16;
- b)
- den Boden gemäß Artikel 17;
- c)
- die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Artikel 18 und
- d)
- die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Artikel 19.
(5) Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 16, 17, 18 und 19 genügt.
(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.
(7) Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.
Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.
Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
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