Artikel 19 RL 2014/98/EU

Bedingungen für die Multiplikation

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Artikel 13 multipliziert oder gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang V entsprechen.

(2) Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.

(3) Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

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