Artikel 20 RL 2014/98/EU

Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden.

Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

a)
Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein.
b)
sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.

(3) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 genügen.

(4) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Artikel 21 genügen.

Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Artikel 22 genügt.

(5) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 21 und 22 genügt.

(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.

(7) Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt.

Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt.

Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

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