Artikel 21 RL 2014/98/EU

Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie von zertifiziertem Material

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.

(2) In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(3) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV.

(4) Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt.

(5) Absatz 1 gilt nicht für:

a)
Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
b)
zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

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