Artikel 23 RL 2014/98/EU

Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)
Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
b)
es entspricht gemäß Artikel 25 der Sortenbeschreibung;
c)
es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;
d)
es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder
b)
er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

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