Artikel 24 RL 2014/98/EU

Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:

a)
es entspricht der Artenbeschreibung;
b)
es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;
c)
es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder
b)
er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

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