Artikel 30 RL 2014/98/EU

Allgemeine Anforderungen an amtliche Prüfungen

(1) Amtliche Prüfungen bestehen aus visuellen Kontrollen sowie gegebenenfalls Beprobungen und Untersuchungen.

(2) Während der amtlichen Prüfung achtet die zuständige amtliche Stelle besonders auf Folgendes:

a)
Eignung und tatsächliche Anwendung der Methoden zur Prüfung der einzelnen kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses durch den Versorger;
b)
allgemeine Befähigung des Versorgerpersonals zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen amtlichen Stellen Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihnen durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen aufbewahren.

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