Artikel 29 RL 2014/98/EU

Aufbewahrung der Informationen über die Überwachung zum Zweck ihrer Prüfung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger Aufzeichnungen mit den Informationen zur Überwachung der kritischen Punkte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG aufbewahren und diese auf Aufforderung zur Prüfung bereitstellen.

(2) Die Aufzeichnungen dieser Informationen sind ab Erzeugung des betreffenden Materials mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Aufzeichnungen über Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen so lange aufbewahren, wie das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten unter ihrer Aufsicht stehen, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten beseitigt oder in Verkehr gebracht wurden.

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