Artikel 1 RL 2014/99/EU

Die Richtlinie 2009/126/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß der Norm EN 16321-1:2013 bescheinigt wird.

2.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich gemäß der Norm EN 16321-2:2013 getestet wird.

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