Artikel 3 RL 2015/1513/EU
Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht vor, in dem unter anderem die Fragen, inwieweit auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 die erforderlichen Mengen an kosteneffizienten Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und an Biokraftstoffen aus Non-Food-Pflanzen verfügbar sind, welche Auswirkungen sie auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft haben und ob zusätzliche Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit notwendig sind, sowie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen stehen, bewertet werden. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Erwägungen beigefügt.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Folgendes überprüft:
- a)
- die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen. Diesbezüglich muss der Bericht auch die neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen enthalten, die die Ergebnisse der Modellierung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen beeinflussen, einschließlich der gemessenen Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate und etwaiger Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik; dabei sind die Interessenträger in diesen Überprüfungsprozess einzubinden;
- b)
- die Wirksamkeit der Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus nicht zur Ernährung bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und die Frage, ob in der Union als Ganzes im Jahr 2020 im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern der Anteil an der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bezogen auf den Energiegehalt, wahrscheinlich 0,5 Prozentpunkte betragen wird, wobei diese Energie aus Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und aus anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen stammt;
- c)
- die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Wirtschaftszweige, die Biomasse einsetzen;
- d)
- die Möglichkeit, Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festzulegen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht und die mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen, um erforderlichenfalls Anhang V der Richtlinie 98/70/EG und Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG zu aktualisieren;
- e)
- die möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile und Risiken eines stärkeren Anbaus und einer stärkeren Nutzung spezieller, nicht zur Ernährung bestimmter sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauter Pflanzen, wobei unter anderem auf Daten zurückgegriffen wird, die bestehende Projekte betreffen;
- f)
- den relativen Anteil von Bioethanol und Biodiesel auf dem Unionsmarkt und den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen; die Kommission überprüft ferner die Faktoren, die einen Einfluss auf den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen haben, sowie die Hindernisse für die Nutzung. Die Überprüfung bezieht sich auch auf die Kosten, die Standards für Kraftstoffe, die Infrastruktur und die klimatischen Verhältnisse. Falls angezeigt, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen, wie die ermittelten Hindernisse überwunden werden können; und
- g)
- feststellt, welche Mitgliedstaaten sich entschieden haben, den Grenzwert für die Menge an Biokraftstoff, der aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt wird, für die Zwecke der Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels anzuwenden, und ob es bei der Umsetzung oder Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG zu Problemen gekommen ist. Die Kommission überprüft ferner, inwiefern für die Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels eine größere Menge an Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, zur Verfügung gestellt wird als die Menge, die zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG beitragen kann. Die Überprüfung bezieht sich auch auf eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen und der Kosteneffizienz des von den Mitgliedstaaten gewählten Ansatzes.
Der Bericht enthält, falls notwendig, auch Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln und zu anderen Maßnahmen, mit denen das Ziel vorangetrieben wird, in der Union so bald wie möglich im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern einen Anteil von 0,5 Prozentpunkten, bezogen auf den Energiegehalt, an Biokraftstoffen, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen oder anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, am Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragfähig ist.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird, falls notwendig, durch auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Gesetzgebungsvorschläge zu folgenden Zwecken ergänzt:
- a)
- Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten Schätzwerte für Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG;
- b)
- Einführung weiterer Maßnahmen zur Betrugsverhinderung und -bekämpfung, einschließlich auf Unionsebene zu treffender zusätzlicher Maßnahmen;
- c)
- Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe nach 2020 auf technologieneutrale Weise im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030.
(3) Falls dies angesichts der Berichte der freiwilligen Systeme gemäß Artikel 7c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG angebracht ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die freiwilligen Systeme im Hinblick auf die Förderung bewährter Verfahren vor.
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