Artikel 4 RL 2015/1513/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. September 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Dabei unterrichten sie die Kommission über ihre nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, sowie, falls zutreffend, über etwaige Abweichungen ihres nationalen Ziels von dem dort genannten Richtwert und über die Gründe hierfür.
Im Jahr 2020 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre jeweiligen Leistungen bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und geben die Gründe für etwaige Defizite an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.