Artikel 7 RL 2015/1535/EU
(1) Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten
- a)
- den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;
- b)
- die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;
- c)
- die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind;
- d)
- Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anwenden;
- e)
- lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;
- f)
- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.
(2) Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
(3) Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.
(4) Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
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