ANHANG I RL 2015/1535/EU

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Dienste

1.
Nicht „im Fernabsatz” erbrachte Dienste

Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:
a)
Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
b)
Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
c)
Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
d)
Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2.
Nicht „elektronisch” erbrachte Dienste

Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a)
Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
b)
Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten;

Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a)
Sprachtelefondienste;
b)
Telefax-/Telexdienste;
c)
über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;
d)
medizinische Beratung per Telefon/Telefax;
e)
anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;
f)
Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3.
Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers” erbrachte Dienste

Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
a)
Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;
b)
Hörfunkdienste;
c)
Teletext (über Fernsehsignal).

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