Artikel 1 RL 2015/1794/EU

Änderung der Richtlinie 2008/94/EG

Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/94/EG erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, auch weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen.

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