Artikel 2 RL 2015/2193/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (im Folgenden „mittelgroße Feuerungsanlagen” ), unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.

(2) Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fällt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Feuerungsanlagen, die unter Kapitel III oder IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen;
b)
Feuerungsanlagen, die unter die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen;
c)
Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verwenden;
d)
Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;
e)
Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung für die direkte Gasbeheizung von Innenräumen zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz genutzt werden;
f)
Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
g)
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
h)
Gasturbinen und Gas- und Dieselmotoren, wenn diese auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
i)
Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
j)
Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
k)
Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
l)
Koksöfen;
m)
Winderhitzer (cowpers);
n)
Krematorien;
o)
Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
p)
Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit mittelgroßen Feuerungsanlagen. Die Mitgliedstaaten können besondere Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

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