Artikel 3 RL 2015/2193/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
- 1.
- „Emission” die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
- 2.
- „Emissionsgrenzwert” die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;
- 3.
- „Stickstoffoxide” (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);
- 4.
- „Staub” in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;
- 5.
- „Feuerungsanlage” jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;
- 6.
- „bestehende Feuerungsanlage” eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;
- 7.
- „neue Feuerungsanlage” eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;
- 8.
- „Motor” einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;
- 9.
- „Gasmotor” einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;
- 10.
- „Dieselmotor” einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;
- 11.
- „Zweistoffmotor” einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
- 12.
- „Gasturbine” jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
- 13.
- „kleines, isoliertes Netz” ein kleines, isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 14.
- „isoliertes Kleinstnetz” ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG;
- 15.
- „Brennstoff” alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen);
- 16.
- „Raffineriebrennstoff” alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;
- 17.
- „Abfall” Abfall im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 18.
-
„Biomasse”
- a)
- Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
- b)
-
nachstehende Abfälle:
- i)
- pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
- ii)
- pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
- iii)
- faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
- iv)
- Korkabfälle;
- v)
- Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
- 19.
-
„Gasöl”
- a)
- aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 27101925, 27101929, 27101947, 27101948, 27102017 oder 27102019; oder
- b)
- aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;
- 20.
- „Erdgas” natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
- 21.
-
„Schweröl”
- a)
- aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 27101951 bis 27101968, 27102031, 27102035 oder 27102039; oder
- b)
- aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Nummer 19 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;
- 22.
- „Betriebsstunden” den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;
- 23.
- „Betreiber” eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
- 24.
- „Gebiet” einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt, für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
- (2)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
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