Artikel 4 RL 2015/2193/EU

Aggregation

Eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Feuerungswärmeleistung der Anlage werden ihre Feuerungswärmeleistungen addiert, wenn

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder

die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen nach Ansicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.