Artikel 6 RL 2015/2193/EU

Emissionsgrenzwerte

(1) Unbeschadet des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU finden auf mittelgroße Feuerungsanlagen gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte Anwendung.

Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für diese Anlagen Emissionsgrenzwerte fest, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.

(2) Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anhang II Teil 1 Tabellen 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in Anhang II Teil 1 Tabellen 1 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien.

Die Mitgliedstaaten können die Grenze gemäß Unterabsatz 1 in den folgenden Notfällen oder Fällen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände auf 1000 Betriebsstunden ausweiten:

zur Notstromerzeugung auf an das Netz angeschlossenen Inseln, wenn die Hauptstromversorgung zu einer Insel unterbrochen ist;

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung genutzt werden, in Fällen von außergewöhnlich kalten Witterungsbedingungen.

In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3.

(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.

(5) Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in Anhang II genannten Emissionsgrenzwerte befreien, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die von der zuständigen Behörde festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten.

Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreien. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die von der zuständigen Behörde festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(6) Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn sie zum Betrieb von Gasverdichterstationen eingesetzt werden, die im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit eines nationalen Gasübertragungssystems nötig sind, von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für NOx in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 befreien.

(7) Ab dem 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage die in Anhang II Teil 2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(8) Die Mitgliedstaaten können neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der in Anhang II Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Im Falle einer solchen Befreiung gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3.

(9) In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten oder Teilgebieten als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten angewendet werden müssen, wobei die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 10 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sofern die Anwendung solcher Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde.

(10) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten.

Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.

(11) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen gewähren, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(12) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 7 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(13) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen berechnet:

a)
Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Anhang II;
b)
Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe dividiert; und
c)
Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

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