Artikel 7 RL 2015/2193/EU

Pflichten des Betreibers

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen zumindest im Einklang mit Anhang III Teil 1 überwacht.

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.

(3) Der Betreiber zeichnet alle Überwachungsergebnisse so auf und verarbeitet sie so, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 überprüft werden kann.

(4) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vor.

(5) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage bewahrt Folgendes auf:

a)
die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde und, falls relevant, ihre aktualisierte Fassung und zugehörige Informationen;
b)
die Überwachungsergebnisse und Informationen nach den Absätzen 3 und 4;
c)
gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 8;
d)
Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
e)
Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 7.

Die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben b bis e genannten Daten und Informationen werden mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt.

(6) Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht eine solche Aufforderung aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 5 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(7) Im Fall der Nichteinhaltung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift der Betreiber unbeschadet der in Artikel 8 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Art, die Häufigkeit und das Format der Informationen zu Fällen der Nichteinhaltung der Anforderungen, die der zuständigen Behörde durch die Betreiber zu übermitteln sind, fest.

(8) Der Betreiber gewährt der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(9) Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz.

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