ANHANG III RL 2015/2193/EU

EMISSIONSÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN

TEIL 1

1.
Regelmäßige Messungen sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre,

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

2.
Als Alternative zu den Häufigkeiten gemäß Nummer 1 können bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 unterliegen, regelmäßige Messungen mindestens jedes Mal dann erforderlich sein, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:

drei Mal die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW,

die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW.

Die regelmäßigen Messungen müssen in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.

3.
Messungen müssen nur vorgenommen werden im Fall von:

a)
Schadstoffen, für die in dieser Richtlinie in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist,
b)
CO bei allen Anlagen.

4.
Die ersten Messungen werden innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung oder Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchgeführt; maßgebend ist das spätere Datum.
5.
Als Alternative zu den Messungen von SO2 gemäß den Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a können auch andere von der zuständigen Behörde überprüfte und genehmigte Verfahren zur Bestimmung der SO2-Emissionen verwendet werden.
6.
Als Alternative zu den regelmäßigen Messungen gemäß Nummer 1 können die Mitgliedstaaten kontinuierliche Messungen vorschreiben.

Bei kontinuierlichen Messungen sind die automatisierten Messsysteme mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden zu überprüfen; der Betreiber informiert die zuständige Behörde über die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

7.
Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß den Nummern 5 und 6 werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

TEIL 2

1.
Bei regelmäßigen Messungen gelten die in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
2.
Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in Artikel 6 aufgeführten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt.

3.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 6 Absatz 12 sowie die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

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