ANHANG II RL 2015/2193/EU

EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6

Alle Emissionsgrenzwerte in diesem Anhang sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.

TEIL 1

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(1)(2) 1100 350 200(3)
NOx 650 650 200 650 250 250
Staub 50 50 50

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(4)(5) 400(6) 350(7) 35(8)(9)
NOx 650 650 200 650 200 250
Staub 30(10) 30(10) 30

Tabelle 3

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 Motoren und Gasturbinen 120 15(11)(12)
NOx Motoren 190(13)(14) 190(13)(15) 190(16) 190(16)
Gasturbinen(17) 200 200 150 200
Staub Motoren und Gasturbinen 10(18)

TEIL 2

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(19) 400 350(20) 35(21)(22)
NOx 300(23) 300(23) 200 300(24) 100 200
Staub 20(25) 20(25) 20(26)

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 Motoren und Gasturbinen 120(27) 15(28)
NOx Motoren(29)(30) 190(31) 190(31)(32) 95(33) 190
Gasturbinen(34) 75 75(35) 50 75
Staub Motoren und Gasturbinen 10(36)(37)

Fußnote(n):

(1)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3)

400 mg/Nm3 bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.

(4)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(5)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(6)

1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(7)

Bis zum 1. Januar 2030 850 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.

(8)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(9)

170 mg/Nm3 bei Biogas.

(10)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(11)

60 mg/Nm3 bei Biogas.

(12)

130 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(13)

1850 mg/Nm3 in folgenden Fällen:

i)
bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18. Mai 2006 begonnen wurde;
ii)
bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(14)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(15)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(16)

380 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(17)

Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(18)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.

(19)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(20)

Bis 1. Januar 20251700 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(21)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(22)

100 mg/Nm3 bei Biogas.

(23)

500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(24)

Bis 1. Januar 2025 450 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(25)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(26)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(27)

Bis 1. Januar 2025 590 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(28)

40 mg/Nm3 bei Biogas.

(29)

Motoren mit jährlich 500 bis 1500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß Fußnote 4 erfüllt werden.

(30)

Bis zum 1. Januar 2025 in kleinen isolierten Netzen und isolierten Kleinstnetzen 1850 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm3 im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1300 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit ≤ 1200 U/min mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1850 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit > 1200 U/min.

(31)

225 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.

(32)

225 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit ≤ 1200 U/min.

(33)

190 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(34)

Diese Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(35)

Bis 1. Januar 2025 550 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(36)

Bis 1. Januar 2025 75 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(37)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

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