ANHANG II RL 2015/2193/EU

EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6

Alle Emissionsgrenzwerte in diesem Anhang sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.

TEIL 1

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2200(1)(2)1100350200(3)
NOx650650200650250250
Staub505050

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2200(4)(5)400(6)350(7)35(8)(9)
NOx650650200650200250
Staub30(10)30(10)30

Tabelle 3

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen

SchadstoffArt der mittelgroßen FeuerungsanlageGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2Motoren und Gasturbinen12015(11)(12)
NOxMotoren190(13)(14)190(13)(15)190(16)190(16)
Gasturbinen(17)200200150200
StaubMotoren und Gasturbinen10(18)

TEIL 2

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2200(19)400350(20)35(21)(22)
NOx300(23)300(23)200300(24)100200
Staub20(25)20(25)20(26)

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen

SchadstoffArt der mittelgroßen FeuerungsanlageGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2Motoren und Gasturbinen120(27)15(28)
NOxMotoren(29)(30)190(31)190(31)(32)95(33)190
Gasturbinen(34)7575(35)5075
StaubMotoren und Gasturbinen10(36)(37)

Fußnote(n):

(1)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3)

400 mg/Nm3 bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.

(4)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(5)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(6)

1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(7)

Bis zum 1. Januar 2030 850 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.

(8)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(9)

170 mg/Nm3 bei Biogas.

(10)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(11)

60 mg/Nm3 bei Biogas.

(12)

130 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(13)

1850 mg/Nm3 in folgenden Fällen:

i)
bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18. Mai 2006 begonnen wurde;
ii)
bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(14)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(15)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(16)

380 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(17)

Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(18)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.

(19)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(20)

Bis 1. Januar 20251700 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(21)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(22)

100 mg/Nm3 bei Biogas.

(23)

500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(24)

Bis 1. Januar 2025 450 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(25)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(26)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(27)

Bis 1. Januar 2025 590 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(28)

40 mg/Nm3 bei Biogas.

(29)

Motoren mit jährlich 500 bis 1500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß Fußnote 4 erfüllt werden.

(30)

Bis zum 1. Januar 2025 in kleinen isolierten Netzen und isolierten Kleinstnetzen 1850 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm3 im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1300 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit ≤ 1200 U/min mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1850 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit > 1200 U/min.

(31)

225 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.

(32)

225 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit ≤ 1200 U/min.

(33)

190 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(34)

Diese Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(35)

Bis 1. Januar 2025 550 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(36)

Bis 1. Januar 2025 75 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(37)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

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