ANHANG II RL 2015/2193/EU

EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6

Alle Emissionsgrenzwerte in diesem Anhang sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.

TEIL 1

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(1)(2) 1100 — 350 — 200(3)
NOx 650 650 200 650 250 250
Staub 50 50 — 50 — —

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(4)(5) 400(6) — 350(7) — 35(8)(9)
NOx 650 650 200 650 200 250
Staub 30(10) 30(10) — 30 — —

Tabelle 3

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 Motoren und Gasturbinen — 120 — 15(11)(12)
NOx Motoren 190(13)(14) 190(13)(15) 190(16) 190(16)
Gasturbinen(17) 200 200 150 200
Staub Motoren und Gasturbinen — 10(18) — —

TEIL 2

Tabelle 1

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 200(19) 400 — 350(20) — 35(21)(22)
NOx 300(23) 300(23) 200 300(24) 100 200
Staub 20(25) 20(25) — 20(26) — —

Tabelle 2

Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen

Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2 Motoren und Gasturbinen — 120(27) — 15(28)
NOx Motoren(29)(30) 190(31) 190(31)(32) 95(33) 190
Gasturbinen(34) 75 75(35) 50 75
Staub Motoren und Gasturbinen — 10(36)(37) — —

Fußnote(n):

(1)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3)

400 mg/Nm3 bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.

(4)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(5)

300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(6)

1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(7)

Bis zum 1. Januar 2030 850 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.

(8)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(9)

170 mg/Nm3 bei Biogas.

(10)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(11)

60 mg/Nm3 bei Biogas.

(12)

130 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(13)

1850 mg/Nm3 in folgenden Fällen:

i)
bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18. Mai 2006 begonnen wurde;
ii)
bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(14)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(15)

250 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm3 bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(16)

380 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(17)

Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(18)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.

(19)

Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(20)

Bis 1. Januar 20251700 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(21)

400 mg/Nm3 bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm3 bei Hochofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie.

(22)

100 mg/Nm3 bei Biogas.

(23)

500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(24)

Bis 1. Januar 2025 450 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm3 im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(25)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(26)

50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(27)

Bis 1. Januar 2025 590 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(28)

40 mg/Nm3 bei Biogas.

(29)

Motoren mit jährlich 500 bis 1500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß Fußnote 4 erfüllt werden.

(30)

Bis zum 1. Januar 2025 in kleinen isolierten Netzen und isolierten Kleinstnetzen 1850 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm3 im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1300 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit ≤ 1200 U/min mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1850 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit > 1200 U/min.

(31)

225 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.

(32)

225 mg/Nm3 bei Dieselmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit ≤ 1200 U/min.

(33)

190 mg/Nm3 bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

(34)

Diese Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.

(35)

Bis 1. Januar 2025 550 mg/Nm3 bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(36)

Bis 1. Januar 2025 75 mg/Nm3 bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.

(37)

20 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

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