Artikel 2 RL 2015/2203/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Säure-Nährkasein” :
ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;
b) „Labnährkasein” :
ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;
c) „Nährkaseinat” :
ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

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